Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 90 Auskunftspflicht der Behörde
LStR:Rz 1240 bis Rz 1241
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1. Allgemeines. Diese spezielle nur für den LSt-Bereich anzuwendende Norm geht in anderen Vorschriften normierten Auskunftspflichten vor; das AuskunftspflichtG ist schon wegen der Subsidiaritätsklausel in § 6 nicht anwendbar, § 113 BAO bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen von Verfahrenshandlungen und ist nur auf Antrag und für nicht durch zur berufsmäßigen Parteienvertretung vertretene Parteien heranzuziehen. Antragsberechtigt sind ArbN und ArbG; die sehr weite Fassung des § 90 soll offenkundig vor allem das Haftungsrisiko des ArbG (§ 82) minimieren und den ArbN vor Regressansprüchen des ArbG schützen und ihm die Erstellung einer korrekten StErklärung ermöglichen. „Im einzelnen Fall“ bedeutet, dass nur ein konkreter Sachverhalt und nicht ein abstrakter Fall zu einer Anfrage berechtigt.
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2. Rechtscharakter der Auskunftserteilung. Die LStA stellt keinen Bescheid dar und kann daher nicht mit Berufung bekämpft werden; sie kann von der Behörde jederzeit wieder geändert oder zurückgenommen werden (). Anfrage und Auskunftserteilung können auch mündl erfolgen (). Es kann aber eine Verletzung des Gru...