Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 84 Lohnzettel
VO Datenübermittlung
§ 1 (1) Die Übermittlung der Daten von
Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 EStG 1988 mittels Datenleitungen hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2) 1Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. 2Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
§ 2 (1) Übermittlungsstellen sind:
das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über ein...