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TPI 3, Juni 2021, Seite 73

Der Gewinnaufschlag auf allgemeine Dienstleistungen auf Basis der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021

Abgrenzung von Routinedienstleistungen, höherwertigen Dienstleistungen und Dienstleistungen nach dem LVAIGS-Konzept

Martin Hummer

Für ab erbrachte Dienstleistungen mit Routinecharakter wurde die fremdübliche Bandbreite eines Gewinnaufschlags nach den VPR 2021 idF Begutachtungsentwurf auf 3 % bis 10 % (häufig 5 %) eingeengt, während nach den VPR 2010 als Orientierungshilfe eine Bandbreite von 5 % bis 15 % galt. Höherwertige Dienstleistungen können indessen nicht mit einem bloß 5%igen Aufschlagssatz abgegolten werden. Ferner wurde in den VPR 2021 der LVAIGS-Ansatz (LVAIGS: „low value-adding intra-group services“) der OECD-VPL 2017 übernommen, der für die demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten einen Kostenaufschlag von 5 % vorsieht. Die drei Bereiche sollen nachfolgend hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs abgegrenzt werden.

1. Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021

Am hat das österreichische Finanzministerium (BMF) den Begutachtungsentwurf der neu gefassten österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien auf der Website des BMF veröffentlicht und damit die VPR 2010 grundlegend überarbeitet. Im Rahmen der Begutachtung wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) umfassende Anmerkungen vorgebracht, sodass mit einer Veröffentlichung der neuen österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien frühes...

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