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TPI 4, August 2019, Seite 201

Sperrwirkung reloaded

Umkehr der Rechtsprechung des BFH?

Stephan Rasch

Der BFH hat mit Urteil vom , I R 73/16, seine Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Art 9 OECD-MA gegenüber § 1 dAStG in Teilen aufgegeben. Der BFH zählt den Verzicht auf eine Darlehensbesicherung bei konzerninternen grenzüberschreitenden Darlehen zu den nicht fremdüblichen „Bedingungen“ iSd § 1 dAStG. Die außerbilanzielle Korrektur der Abschreibung einer Darlehensforderung durch § 1 dAStG wird auch nicht durch Art 9 OECD-MA gesperrt, da die fehlende Besicherung auch dort zu den „Bedingungen“ zählt, sodass eine Korrektur der Abschreibung auch DBA-rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Ausdrücklich nicht betroffen von der Rechtsprechungsänderung sind die Grundsätze des BFH-Urteils zu den Sonderbedingungen bei verdeckten Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter. Das gilt nach der hier vertretenen Auffassung auch für weitere, materielle Sonderbedingungen des § 1 dAStG.

1. Einführung

Art 9 Abs 1 OECD-MA besitzt nationalen Korrekturnormen gegenüber eine Sperr- oder Schrankenwirkung in der Form, dass Einkünfteberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen insoweit unzulässig sind, als sie über den Umfang des nach dem Fremdvergleichsgrundsatz Zulässigen hinausgehen. Art 9 OECD-MA wi...

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