Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 12, Dezember 2013, Seite 465

Sprechen Geheimhaltungsvereinbarungen gegen die Vertretungsbefugnis und damit ein freies Dienstverhältnis?

Eine kritische Analyse jüngerer Judikatur

Stefan Schuster

Was macht ein freies Dienstverhältnis aus? Und noch wichtiger: Wo ist die Grenze zum echten Dienstverhältnis? Diese Frage scheint in der theoretischen Behandlung einfacher als in der Praxis, aber sogar in der Theorie nicht zweifelsfrei zu lösen zu sein. Neben der Darstellung der im VwGH-Erkenntnis vom , 2013/08/0042, durchgeführten Verweise auf die bestehende Rechtsprechung wird im vorliegenden Beitrag ein weiteres Mosaik im freien Dienstnehmer-Puzzle besprochen: die Geheimhaltungspflicht i. V. m. der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Auftraggeber.

1. Der Sachverhalt

Der angefochtene Bescheid betraf eine Umqualifizierung einer als Trainer im Werkvertrag beschäftigten Person zu einem echten Dienstnehmer für den Zeitraum Oktober 2005 bis Juni 2009. Der Trainer wurde mit einem Stundenentgelt bezahlt, Räumlichkeiten zum Halten der Seminare wurden zur Verfügung gestellt, ebenso Medienmittel. Vertretungen waren möglich. der Vertrag enthielt dazu folgende Ausführung: „Der Auftragnehmer ist befugt, jederzeit Vertreter zu nominieren.“ Tatsächlich wurde er im Zeitraum, wenn auch selten, vertreten.

Als Vertragsinhalt zur Verschwiegenheitspflicht fand sich im Vertrag folgende Regelung: „Der Auftr...

Daten werden geladen...