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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 454

Kollektivvertragsfähigkeit einer „unechten Berufsvereinigung“ und Satzung eines von dieser abgeschlossenen Kollektivvertrages

VwGH erklärt Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an das Österreichische Rote Kreuz für rechtswidrig

Michael Friedrich

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2011/08/0230, dem Österreichischen Roten Kreuz die auf Grundlage des § 4 Abs. 2 ArbVG als freiwilliger Berufsvereinigung der Arbeitgeber für seine Landesverbände durch das Bundeseinigungsamt zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit de facto wieder aberkannt. Somit verliert auch der vom Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene und durch das Bundeseinigungsamt zur Satzung erklärte Kollektivvertrag seine Wirksamkeit. In diesem Zusammenhang traf der VwGH einige grundlegende Aussagen zur Kollektivvertragsfähigkeit und zur Satzung, die eine nähere Erörterung verdienen.

1. Ausgangssachverhalt und Begründung des VwGH

Das Österreichische Rote Kreuz ist als Verein organisiert, nach dessen Statuten nur die neun Landesverbände und deren Untergliederungen Mitglied sein können. Auf Antrag des Roten Kreuzes wurde diesem vom Bundeseinigungsamt mit Bescheid vom die Kollektivvertragsfähigkeit als freiwilliger Berufsvereinigung i. S. d. § 4 Abs. 2 ArbVG zuerkannt. Der in der Folge vom Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Kollektivvertrag wurde vom Bundeseinigungsamt zur Satzung erklärt.

Die Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen – ebenfalls eine fre...

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