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Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei personallosen Betriebsstätten nach den VPR 2021
Vergleich mit den deutschen Grundsätzen zur Entstrickungsbesteuerung nach dem BFH-Urteil vom 24. 11. 2021
In Deutschland hat vor Kurzem ein BFH-Urteil zur Entstrickungsbesteuerung bei personallosen Betriebsstätten aufgrund einer geänderten Zuordnung der Wirtschaftsgüter auf Basis des sogenannten „Authorized OECD Approach“ (AOA) für Aufsehen gesorgt. Demnach könne eine Änderung der Zuordnung allein nach den ausgeübten Personalfunktionen keine Entstrickung nach allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften auslösen. Dieser Beitrag fasst die Hintergründe der Entscheidung zusammen und überträgt die zugrunde liegende Problematik auf die österreichische Betriebsstättenpraxis, insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021).
1. Hintergrund: AOA im Lichte des BFH-Urteils vom
1.1. Deutsche Umsetzung des AOA gemäß § 1 dAStG und BsGaV
Durch die Anpassung des § 1 dAStG an den AOA konnte erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, auch die durch den Steuerpflichtigen vorgenommene Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach deutschem Recht korrigiert werden. Dies war zuvor lediglich zwischen verbundenen und rechtlich selbständigen Unternehmen möglich – bei Betriebsstätten mangelte es jedoch aufgrund der fehlenden Selbständigkeit an zu ko...