Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 10, Oktober 2020, Seite 393

Vom Bundeseinigungsamt verordnete Lehrlingseinkommen

Drucker und Druckformenhersteller – Fitnessbetreuer – Sportadministratoren – Veranstaltungstechniker – Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Manfred Pichelmayer

Gemäß § 26 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung (ab der BAG-Novelle BGBl I 2020/18: Lehrlingseinkommen) festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen. Hier finden Sie einen kurzen Überblick zu einigen Branchen.

1. Drucker und Druckformenhersteller

1.1. Allgemeines

Die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern wurde per vom Bundeseinigungsamt festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

  • für die Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge: BGBl II 2020/311;

  • für die Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge: BGBl II 2020/310.

S. 394Diese Festsetzung gilt rechtsverbindlich für alle Mitglieder des Fachverbandes Druck (Gewerbe Drucker und Druckformenhersteller).

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist mit in Kraft getreten. Die Ausbildungsbetriebe müssen daher diese Beträge ab Juni 2020 bezahlen.

1.2. Gewerbliche Lehrlinge (BGBl II 2020/311)

1.2.1. ...
Daten werden geladen...