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Bestimmte (Miet-)Vertragsdauer auch bei Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe
Entscheidung: RV/7105629/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 33 TP 5 GebG.
Für die Frage, ob gebührenrechtlich ein Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer vorliegt, ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrags, sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgebend (). Entscheidend ist letztendlich, ob die Vertragsparteien nach dem erklärten Vertragswillen für eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen, bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, steht der Beurteilung des Vertrags auf bestimmte Zeit abgeschlossen nicht im Wege (vgl ).
Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne, im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden zu beantworten ist (vgl ; , 91/15/0040).
Die Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG führt grundsätzlich zu keiner ausreichenden Beschränkung d...