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VfGH: Betriebsaufgabe
Es ist nicht unsachlich, wenn die Begünstigung im Falle der Betriebsaufgabe nach § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 für den Betriebsaufgabegewinn (inkl Übergangsgewinn) nur dann zur Anwendung kommt, wenn dieser in einem (einzigen) Veranlagungszeitraum anfällt. Im Fall nachträglicher betrieblicher Einkünfte, die in einem späteren Veranlagungszeitraum anfallen, liegt kein zusammengeballtes Zufließen vor, weshalb § 37 Abs 7 EStG 1988 – ungeachtet eines Zusammenhangs dieser Einkünfte mit der Betriebsaufgabe – auch nicht zur Anwendung gelangen kann. – (§ 37 Abs 7 EStG 1988), (Ablehnung der Beschwerde)
( E 340/2017)