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Errichtung einer Reithalle durch einen Landwirt
Entscheidung: RV/7100421/2013, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 22 UStG 1994.
Die übliche Pensionspferdehaltung für Freizeitzwecke ist (nach der nationalen Rechtsordnung: seit 2014) von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung nach § 22 UStG nicht umfasst. Dies ändert aber nichts daran, dass die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählen.
Eine eigene Reithalle ist grundsätzlich geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Pensionspferdehaltung zu steigern, da Kunden Pferde typischerweise eher dort einstellen, wo auch eine witterungsunabhängige Reitgelegenheit mit den Möglichkeiten einer Reithalle besteht.
Der Bau einer Reithalle ist als ausschließlich privat veranlasst anzusehen, wenn lediglich drei Einstellplätze für Pferde bestehen, wovon zwei mit Pferden, die Familienmitgliedern gehören, belegt sind, und jahrelang keine Versuche unternommen werden, weitere Einstellplätze zu errichten oder die Reithalle anderweitig unternehmerisch zu nutzen.