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SWK 3, 20. Jänner 2019, Seite 91

Folgerechtsvergütungen bildender Künstler sind nicht umsatzsteuerbar

EuGH verneint das Vorliegen eines Leistungsaustauschs

Thomas Kühbacher

Vergütungen aus dem Folgerecht, das bildenden Künstlern für den Weiterverkauf ihrer Originale zusteht, wurden nach bisheriger Verwaltungspraxis der Umsatzsteuer unterworfen. Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet hat, liegt nun das entsprechende Urteil des EuGH vor. Darin bestätigt der Gerichtshof die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission. Österreich darf Erlöse aus dem Folgerecht nicht mehr mit Umsatzsteuer belasten.

1. Bisherige Rechtsauffassung

1.1. Der Gegenstand des Folgerechts

Nach § 16b Abs 1 UrhG steht bildenden Künstlern (Maler, Grafiker, Bildhauer etc) ein sogenanntes Folgerecht zu. Dieses Folgerecht begründet einen Anspruch des Künstlers auf einen Teil des Verkaufspreises, wenn eines seiner Originale der bildenden Kunst durch einen Vertreter des Kunstmarktes (ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder einen sonstigen Kunsthändler) weiterveräußert wird oder ein solcher als Käufer oder Vermittler auftritt und der Verkaufspreis mindestens 2.500 Euro beträgt (§ 16b Abs 2 UrhG). Als Originale gelten alle Werkstücke, die vom Urheber selbst geschaffen oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt worden sind und eine Nummer...

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