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ASoK 10, Oktober 2020, Seite 374

Amtshaftung wegen Verleumdung eines Justizwachebeamten durch einen Kollegen

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Amtshaftungsansprüche daraus abgeleitet werden können, dass ein Justizwacheorgan gegenüber seinem Vorgesetzten in einer Dienstbesprechung wissentlich wahrheitswidrig angab, ein Kollege habe bei einem Einsatz in einem Haftraum einen Häftling geschlagen. Aufgrund dieser unrichtigen Beschuldigung wurde gegen den einer Straftat bezichtigten Kollegen ein Strafverfahren eingeleitet, das zwar zu einem Freispruch führte, in dem jedoch Strafverteidigungskosten anfielen.

Die Vorinstanzen gaben der Amtshaftungsklage des Rechtsschutzversicherers, der diese Kosten getragen hatte, gegen den Bund statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen: Die Teilnahme eines Justizwacheorgans an der Nachbesprechung eines Einsatzes zählt zu seinen hoheitlichen Aufgaben. Die dort wissentlich unrichtig erfolgte Darstellung des Verhaltens eines Kollegen bei diesem Einsatz steht in einem hinreichenden inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit und ist nicht der Privatsphäre des Organs zuzuordnen. Sowohl die Teilnahme an der Dienstbesprechung als auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Verhaltens des Kollegen beim Einsatz beruhen auf der Organstellung des (wegen...

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