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SWK 8, 10. März 2018, Seite 382

VwGH bejaht Einrechnung von Mietzeiten bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Eigentumswohnung muss erst im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen

Andreas Kampitsch und Jürgen Reinold

Die Hauptwohnsitzbefreiungen iZm privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG) geraten zu einem Dauerbrenner der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Eine bislang umstrittene Frage hat der VwGH im Erkenntnis vom , Ra 2017/13/0005, nunmehr geklärt: Zeiten der Nutzung als Mieter sind bei der Berechnung der Fristen für die Befreiung des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG einzurechnen.

1. Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG

Mit Einführung der neuen Besteuerung von Grundstücksveräußerungen mit dem 1. StabG 2012 wurde auch die ursprüngliche Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 bei den Spekulationseinkünften in leicht modifizierter Form übernommen (§ 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG idgF). Ergänzt wurde die (schon ursprünglich bestehende) Hauptwohnsitzbefreiung durch eine – bislang in dieser Form nicht vorhandene – zweite Art (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG idgF). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (Verweis auf § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG), wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Die zweite Befreiung ist somit von den Voraussetzungen weniger restriktiv, dafür ist die ge...

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