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SWK 6, 20. Februar 2022, Seite 352

Antrag des Landes LVwG Tirol auf Prüfung der Höhe der Kanalgebühr für eine Gemeinde

Entscheidung: V 435/2020 (Abweisung des Antrags).

Norm: § 4 Abs 4 KanalgebührenO 2003 der Gemeinde Tösens idF vom .

Rechtssatz: Das antragstellende Gericht verkennt zunächst, dass für die Frage, ob und in welcher Höhe durch Einhebung von Benutzungsgebühren ein Überschuss entsteht, nicht auf die im Rechenwerk der VRV verbuchten Einnahmen und Ausgaben und ermittelten Gewinne abzustellen ist.

Vielmehr ist § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 zu entnehmen, dass in der Einrichtung erst dann ein Überschuss entsteht, wenn der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühr das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung und Anlage entsprechenden Lebensdauer übersteigt.

Wird zu den Errichtungskosten von einem Fördergeber ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt, ist daher dieser Teil der Errichtungskosten nicht in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Werden Teile der Errichtungskosten fremdfinanziert, sieht § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 vor, dass – anstelle eines der Lebensdauer der Anlage entsprechenden Jahreskostenbetrags – der Lebensdauer der Anlage entsp...

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