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Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG für Sozialplanabfertigungen scheint gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen
Entscheidung: E 3068/2020 (Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens).
Norm: § 20 Abs 1 Z 8 EStG.
Rechtssatz: Die im Rahmen von Sozialplänen gewährten Abfertigungen haben im Regelfall ihre Grundlage in erzwingbaren Betriebsvereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen und im Rahmen von Instrumenten kollektiver Arbeitsrechtsgestaltung mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft vereinbart werden. Sie unterscheiden sich daher in ihrer rechtlichen Gestaltung, Funktion und Zwecksetzung von individual vereinbarten Abfertigungen. Schon aus dieser Perspektive dürfte es dem Sachlichkeitsgebot widersprechen, Sozialplanabfertigungen dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG zu unterwerfen.
Ferner scheint das mit diesem Abzugsverbot verfolgte Ziel, die Auszahlung übermäßig hoher Abfertigungen unattraktiv zu machen, nicht geeignet, die Funktion und Zwecksetzung von Sozialplanabfertigungen sachangemessen zu berücksichtigen. Vielmehr scheint es, dass die mit einem solchen Abzugsverbot verbundene Steuerbelastung die für Sozialplanzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel zu Lasten der Arbeitnehmer reduzieren und Betriebsänderungen zumindest erschwer...