Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustausgleichsregelungen und fehlender Verlustvortrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen verletzen den Gleichheitssatz nicht
Entscheidung: E 1722/2020 (Abweisung der Beschwerde).
Normen: §§ 18 Abs 6, 27 Abs 8 Z 4, 27a Abs 4 Z 2 EStG.
Rechtssatz: Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn Verluste aus dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einkünften nicht im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 2 Abs 2 EStG ausgleichsfähig sind (vgl schon die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis VfSlg 20.219/2017 und den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss ).
Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er für nicht ausgeglichene Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen des § 18 Abs 6 EStG keinen Abzug als Sonderausgabe vorsieht, zumal ein solcher Abzug im Rahmen der Ermittlung des Einkommens (vgl § 2 Abs 2 EStG) das in § 27 Abs 8 Z 4 EStG vorgesehene Verbot des vertikalen Verlustausgleichs gleichsam unterlaufen würde.
Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass der Gleichheitssatz gebieten würde, für nicht ausgeglichene Verluste iSd § 27 Abs 8 Z 4 EStG in einem späteren Jahr einen Abzug von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und damit einen Verlustvortrag innerhalb der Schedule vorzusehen.
Der VfGH übersieht dabei nicht, dass der Gesetzgeber für Einkünfte aus privaten Grundstücksv...