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Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2021
Lohnsteuer-Update Februar 2022: Aktuelles auf einen Blick
Mit , 2021-0.834.943, BMF-AV 2021/176, wurden die gesetzlichen Änderungen aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/3), des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes (BGBl I 2021/18), des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/52), des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl I 2021/71), Anpassungen aufgrund der Neuorganisation der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungen, höchstgerichtliche Entscheidungen, redaktionelle und sonstige Aktualisierungen in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR) eingearbeitet.
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen aus dem LStR-Wartungserlass 2021 kompakt zusammengefasst.
1. Steuerbefreiungen – zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen (Rz 77a LStR)
Eine für die Steuerbegünstigung erforderliche direkte Abrechnung vom Arbeitgeber mit dem qualifizierten Anbieter zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderungen und präventiver Maßnahmen ist auch dann gegeben, wenn die Rechnung für diese Maßnahme auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und der Arbeitnehmer lediglich für den Arbeitgeber in Vorlage tritt.
2. Vorteil aus dem Dienstverhältnis (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG)
Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, wie zB das Klimaticket, die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt dies dann keinen als Sachbezug zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn es sich dabei um ein nicht steuerbares Öffi-Ticket handelt. Dies ist der Fall, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist.