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Sonderausgaben-Datenübermittlung ist datenschutzkonform
§ 18 Abs 8 EStG stellt keine unzulässige Vorratsdatenspeicherung dar
In einem Beschwerdeverfahren vor dem VfGH wurde eingewendet, § 18 Abs 8 EStG, der die Berücksichtigung von Sonderausgaben (vor allem Spenden und Kirchenbeiträge) nur im Weg einer Datenübermittlung vorsieht, würde einen ungerechtfertigten und damit verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) darstellen. In der Beschwerde wurde eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Einwände erhoben. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , E 2666/2020, abgelehnt.
1. Ausgangslage
Der Beschwerdeführer hatte eine Spende iHv 20 Euro an eine spendenbegünstigte Organisation geleistet und dieser Vor- und Nachname, aber nicht das Geburtsdatum bekanntgegeben. Da die für die Datenübermittlung erforderlichen Daten nicht vollständig bekanntgegeben wurden, erfolgte keine Datenübermittlung. Der Beschwerdeführer begehrte erfolglos die Berücksichtigung der Spenden im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung. In der daraufhin erhobenen Beschwerde an das BFG begehrte er, das BFG möge § 18 Abs 8 EStG unangewendet lassen (Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) bzw den Fall dem VfGH zur Prüfung des § 18 Abs 8 EStG in Bezug auf die Vereinbarkeit mit § 1 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) vorlegen.
In einer Fülle von ...