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SWK 27, 20. September 2018, Seite 1218

Die Stellung des Wirtschaftstreuhänders im Anwendungsbereich der DSGVO

Was folgt daraus?

Lukas Hübl

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) vertrat bereits lange vor dem die Meinung, dass der Wirtschaftstreuhänder aufgrund seiner berufsrechtlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Verantwortlicher iSd DSGVO zu qualifizieren ist. Diese Rechtsansicht wurde von Seiten der Datenschutzbehörde – wenn auch in einer Entscheidung zur Rechtslage vor dem – bestätigt. Dabei hat die Datenschutzbehörde die Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftstreuhänders als ein zentrales Argument der Entscheidung herangezogen. Auch hat sie klargestellt, dass sie der Ansicht der KSW in jenem Bereich teilt, der die „standesrechtliche Tätigkeit“ des Wirtschaftstreuhänders betrifft. Dies ist eine eingehendere Untersuchung wert.

1. Der Wirtschaftstreuhänder als Verantwortlicher iSd DSGVO

1.1. Verantwortlicher im Rahmen des eigenen Unternehmens

Die Definition des Verantwortlichen in Art 4 Z 7 HS 1 DSGVO normiert den „‚Verantwortliche[n]‘ [als] die natürliche oder juristische Person […], die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet […].“ Unbestreitbar ist der Wirtschaftstreuhänder Unternehmer und als solcher j...

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