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SWK 27, 20. September 2018, Seite 1211

Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Wer entscheidet über die Einsicht in Akten der Abgabenbehörde, wenn diese Akten bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden?

Markus Knechtl

In einem Erlass des BMF aus dem Jahr 2010 (Salzburger Steuerdialog 2010 – BAO) wird die Frage behandelt, ob im Rechtsmittelverfahren die Abgabenbehörde oder, nachdem das Rechtsmittel bereits der Rechtsmittelbehörde vorgelegt wurde, diese für die Akteneinsicht zuständig ist. Damals wurde diese Frage dahingehend gelöst, dass bezüglich Finanzamtsakten die Entscheidung immer durch das Finanzamt zu erfolgen habe, unabhängig davon, ob sich die Akten(teile) im Zeitpunkt der Antragstellung – damals schon – beim UFS befanden. Fraglich ist, ob nunmehr das Verwaltungsgericht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens die Einsicht nur in die „eigenen“ Akten gewähren darf oder auch in Akten der Verwaltungsbehörde, die von dieser dem Gericht vorgelegt wurden.

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben für Verwaltungsgerichte

Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Bescheidbeschwerde), über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).

Seit erkennen die Verwaltungsgerichte auch...

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