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SWK 27, 20. September 2018, Seite 1206

Das Alternative Bewährungssystem für alkoholauffällige Lenker

Zur ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen

Felix Karl Vogl

Seit läuft ein auf fünf Jahre befristeter wissenschaftlicher Versuch, im Rahmen dessen alkoholauffälligen Lenkern – als teilweise Alternative zur Entziehung der Lenkberechtigung – ermöglicht wird, ein Programm mit Alkohol-Wegfahrsperren zu durchlaufen. Da viele „Alkolenker“, sei es als Dienstnehmer oder als Unternehmer, beruflich auf ihre Lenkberechtigung angewiesen sind, wird dieses Programm wohl regen Zulauf erfahren. Daher wird sich in praxi sehr bald die Frage stellen, wie die vom alkoholauffälligen Lenker zu tragenden – beträchtlichen – Kosten der Maßnahme steuerlich zu behandeln sind.

1. Das Alternative Bewährungssystem (ABS)

§ 26 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) idF BGBl I 2017/15 ermächtigt den BMVIT, abweichende Regelungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Begehung von Alkoholdelikten durch Verordnung festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der S. 1207 BMVIT durch Erlassung der Verordnung über das Alternative Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre (Führerscheingesetz-Alternative [sic!] Bewährungssystemverordnung – FSG-ABSV) Gebrauch gemacht.

1.1. Voraussetzungen der Teilnahme am ABS

Lenker, denen ab aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über Alkohol im S...

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