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ASoK 9, September 2018, Seite 360

Feststellungsbegehren hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Handlung

1. Nach § 228 ZPO kann „auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden“. Feststellungsfähig sind daher – sieht man vom Spezialfall der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde ab – nur Rechte und Rechtsverhältnisse.

2. Nicht feststellungsfähig sind Rechtshandlungen, das sind Erklärungen und Äußerungen, mit denen einem anderen etwas kundgetan werden soll, an das sich Rechtsfolgen knüpfen, und Tatsachen, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind. Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, beispielsweise die „(Un-)Zulässigkeit“ oder „(Un-)Wirksamkeit“ der „einseitige[n] Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezug...

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