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Keine Rückwirkung bei der Gewährung von Verfahrenshilfe
Entscheidung: Ra 2019/13/0107 (Abweisung der Parteirevision); Vorerkenntnis Ra 2017/13/0061.
S. 847Norm: § 292 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Die Revisionswerberin stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und legte eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens vor.
Das BFG wies den Antrag mit der Begründung ab, die Revisionswerberin sei in der Lage, die notwendigen Mittel für die Verfahrensführung aufzubringen, zumal nicht alle in der vorgelegten Aufstellung enthaltenen Kosten zu berücksichtigen seien (insbesondere Kosten für das bereits im ersten Rechtsgang geführte Revisionsverfahren sowie für ein in der Folge allenfalls zu führendes Revisionsverfahren).
Rechtliche Beurteilung: Anders als gemäß § 64 Abs 1 ZPO sieht § 292 Abs 1 BAO die Gewährung der Verfahrenshilfe nur „für das Beschwerdeverfahren“ vor. Als Beschwerdeverfahren kommen nur Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO) in Betracht. Revisionsverfahren gemäß Art 133 B-VG sind vom Begriff des „Beschwerdeverfahrens“ nicht umfasst, womit die Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO nicht für Revisionsverfahren vor dem VwGH gewährt werden kann. Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Revisionsverf...