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ASoK 9, September 2018, Seite 360

Einbeziehung von Überstunden in den Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB

1. Gemäß § 1155 Abs 1 Halbsatz 1 ABGB erhält der Arbeitnehmer sein Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die aufseiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist. Die Bestimmung des § 1155 ABGB beruht auf dem Lohnausfallsprinzip. Danach gebührt dem Arbeitnehmer bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen jenes Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weitergearbeitet hätte. Davon sind auch die Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden umfasst.

2. Richtig ist, dass die Rechtsprechung – allerdings im Zusammenhang mit § 6 Abs 3 UrlG bzw § 8 Abs 1 AngG – bei Überstunden als Beobachtungszeitraum die letzten 13 Wochen zugrunde gelegt hat. Reicht aber unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen (etwa bei erheblichen Schwankungen) dieser 13-Wochen-Zeitraum für die...

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