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Ausschluss der Verlustvortragsmöglichkeit bei Einkünften aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich
VfGH sieht keinen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen den Gleichheitssatz
Der VfGH bestätigte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis ( E 1722/2020), dass Verluste aus Kapitalvermögen des außerbetrieblichen Bereichs weder vortragsfähig noch mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind.
1. Ausgangsfall
1.1. Grundsätzliches zu Verlusten aus Kapitalvermögen
Im außerbetrieblichen Bereich dürfen gemäß § 27 Abs 8 EStG Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen des Neubestands und negative Einkünfte aus Derivaten des Neubestands lediglich mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden (horizontaler Verlustausgleich), wobei folgende Einschränkungen zu beachten sind:
Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, mit Zinsen aus vor dem erworbenen Forderungswertpapieren (Forderungswertpapiere des Altbestands) und mit Zuwendungen von Privatstiftungen ist unzulässig.
Verluste aus Kapitalvermögen, dessen Einkünfte dem progressiven Steuersatz gemäß § 27a Abs 2 EStG unterliegen, können nur mit positiven Einkünften aus ebensolchem Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen einerseits nicht mit Einkünften aus einer echten stillen Gesellschaft verrechnet werden, andererseits dürfen Verlustantei...