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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 771

Update zum Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Homeoffice und „Öffi-Ticket“

(SWK) – Nach der steuerlichen Homeoffice-Regelung ist nunmehr auch der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil kundgemacht worden. Das BMF hat inzwischen FAQs zum Homeoffice-Pauschale und zum sogenannten „Öffi-Ticket“ (Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber ab ) veröffentlicht.

1. Homeoffice

1.1. Arbeitsrecht

Gesetz: BGBl I 2021/61.

Literatur: Schrank/Hitz, Homeoffice 2021, ASoK 2021, 122.

Definition: Homeoffice liegt vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Davon umfasst sind die Privatwohnung bzw das Wohnhaus des Arbeitnehmers, ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. „Homeoffice“ geht über digitale Arbeit hinaus und erfasst auch zB die Bearbeitung von Papierunterlagen.

Vereinbarung: Voraussetzung für Homeoffice ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die einseitige Anordnung oder ein einseitiges Weisungsrecht ist nicht zulässig. Fehlende Schriftlichkeit führt nicht zur Nichtigkeit; eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Vereinbarung kann auch elektronisch (zB E‑Mail) geschlossen werden. § 2h Abs 4 AVRAG sieht eine vorzeitige Aufl...

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