Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beitragsbefreiung für „Öffi-Tickets“
Korrespondierende Neuregelung im Sozialversicherungsrecht
(SWK) – Seit ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für von Arbeitnehmern erworbene Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel, die „zumindest“ am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind, steuerlich begünstigt. Sozialversicherungsrechtlich fehlte zunächst eine korrespondierende Befreiung. Dies hat der Gesetzgeber inzwischen in § 49 Abs 3 Z 20 ASVG nachgeholt.
1. Beitragsbefreiung
Neuregelung: Schon bisher war der „Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln“ beitragsfrei. Mit BGBl I 2021/114 wurde in § 49 Abs 3 Z 20 ASVG eine – alternative („ oder“) – Beitragsbefreiung ergänzt: „durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommene[n] Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist“.
Anwendungsbereich: Die Befreiung entspricht der steuerrechtlichen Begünstigung in § 26 Z 5 lit b EStG und kommt auch dann zum Tragen, wenn das Ticket nur am Wohn- oder Arbeitsort oder über den Wohn- oder Arbeitsort hinaus gilt.
Tatsächliche Kosten: Laut Erläuterungen steht die „tatsächliche Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Mittelpunkt. Insofern is...