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Festsetzungsverjährung
Die Zehnjahresfrist des § 209 Abs 3 BAO beginnt schon mit „Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)“ und nicht nach Maßgabe der in § 208 BAO für die Verjährungsfristen nach § 207 BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats. – (§ 209 Abs 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/13/0127)