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USt: Wertpapierhandel
Ist davon auszugehen, dass das Herbeiführen von Geschäftsabschlüssen im Wertpapierhandel durch das in Rede stehende Handelssystem im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ein eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung solcher Geschäfte erfüllt und nicht nur als technische und elektronische Unterstützung einer solchen Vermittlung zu werten ist, so steht die Vielzahl von Regelungen technischer Leistungskomponenten im verfahrensgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrag der Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG 1994 nicht entgegen. – (§ 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG 1994), (Abweisung)
( 2013/13/0096)