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SWK 6, 20. Februar 2017, Seite 399

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidung: RV/7102903/2016.

Norm: § 262 BAO.

(G. L.) – Legt das Finanzamt eine Bescheidbeschwerde an das BFG vor, ohne zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben, hat das Gericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss festzustellen.

Das Finanzamt erließ Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich ESt für 2006 bis 2013 sowie auf den neu hervorgekommenen Tatsachen beruhende ESt-Bescheide. In der Bescheidbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nicht das Finanzamt, sondern die Finanzstrafbehörde für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Steuern hinterzogen habe, zuständig sei. Ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sofortige Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde nicht gestellt. [...] Das Finanzamt legte die Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem BFG vor.

Nach § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung eventuell noch erforderlicher Ermittlungen der bescheiderlassenden Abgabenbehörde mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gem § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Besc...

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