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Aufwendungen im Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung
Entscheidung: RV/1100475/2016, Revision zugelassen.
Vom (künftigen) Gesellschafter einer GmbH getragene Gründungskosten (hier: Beratungskosten im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung der GmbH) stellen Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft, in concreto Nebenkosten des Erwerbs, und nicht (vorweggenommene, vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.