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Aussetzungszinsen
Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben iSd § 212a Abs 1 BAO. Wendet sich daher ein Abgabenpflichtiger gegen deren Festsetzung, ist einem Aussetzungsantrag hinsichtlich der in Streit gezogenen Aussetzungszinsen – im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld – Folge zu geben, wenn keine der Voraussetzungen des § 212a Abs 2 BAO vorliegt. – (§ 212a Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2015/15/0005)