Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 1. Juli 2017, Seite 900

Aussetzungszinsen

Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben iSd § 212a Abs 1 BAO. Wendet sich daher ein Abgabenpflichtiger gegen deren Festsetzung, ist einem Aussetzungsantrag hinsichtlich der in Streit gezogenen Aussetzungszinsen – im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld – Folge zu geben, wenn keine der Voraussetzungen des § 212a Abs 2 BAO vorliegt. – (§ 212a Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2015/15/0005)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
Daten werden geladen...