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ASoK 9, September 2018, Seite 356

Keine Beitragspflicht für Firmenpension, die einem Aufsichtsrat für die ehemalige Geschäftsführertätigkeit gewährt wird

Ra 2017/08/0116.

Im angeführten Fall hatte der VwGH die Frage zu klären, ob eine Firmenpension, die einem wesentlich beteiligten Gesellschafter und Aufsichtsrat einer GmbH für seine vormals ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer dieser GmbH zufließt, der GSVG-Beitragspflicht unterliegt bzw die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger zu begründen vermag. Im konkreten Fall überschritt zwar die Summe der Einkünfte nach § 22 EStG, die auch die Firmenpensionszahlungen beinhaltete, nicht aber die Aufsichtsratsvergütung allein die maßgebliche Versicherungsgrenze.

Die Versicherungsgrenze knüpfte bzw knüpft an der Beitragsgrundlagenbestimmung des § 25 GSVG an, wonach für die Ermittlung der Beitragsgrundlage jene Einkünfte heranzuziehen sind, die sich aus Erwerbstätigkeiten, die der GSVG-Pflichtversicherung unterliegen, ...

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