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Letztmalige Geltendmachung des Inflationsabschlags
Für Veräußerungen bis 31. 12. 2015 kann die Begünstigung geltend gemacht werden
Mit Einführung der neuen Grundstücksbesteuerung wurde auch ein Inflationsabschlag eingeführt. Durch eine Gesetzesänderung und durch Rechtsprechung des VfGH ist die Begünstigung nicht mehr anwendbar ( G 3/2017 ua).
1. Ausgangsbeispiel
A verkauft ein Grundstück, wobei grundsätzlich der Inflationsabschlag zustehen würde. Die Veräußerung erfolgt am (1) bzw am (2) bzw am (3) bzw am (4) .
Fraglich ist, ob der Inflationsabschlag noch anwendbar ist. Hinsichtlich der Varianten 1 und 2 ist auch auf den Verfahrensstand abzustellen.
Diese Frage hatte zuletzt insofern für Irritationen gesorgt, als in einer publizierten Information die Meinung vertreten wurde, dass aufgrund der Aufhebung der Norm durch den VfGH in allen anhängigen oder auch wieder aufgenommenen Besteuerungsverfahren hinsichtlich Neuvermögen, in denen bislang ein Inflationsabschlag angesetzt wurde, dieser rückwirkend nicht mehr zusteht.
2. Rechtsentwicklung
Die Regelung hinsichtlich des Inflationsabschlages wurde zusammen mit den sonstigen bekannten Regelungen der Grundstücksbesteuerung neu implementiert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschlossen, diese Regelung wieder abzuschaffen.
Nach der Übergangsvorschrift des...