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ASoK 9, September 2018, Seite 356

AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nur an kleine und mittlere Unternehmen

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Nach § 53b ASVG steht Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, für bestimmte Zeiträume der Arbeitsverhinderung (durch Krankheit ab dem 11. Tag, nach Unfällen ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, jeweils bis höchstens sechs Wochen pro Arbeitsjahr [Kalenderjahr]) ein 50%iger Zuschuss zum fortgezahlten Entgelt zu. Für Dienstgeber, die in ihrem Unternehmernehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es seit einen erhöhten Zuschuss von 75 % (siehe dazu die Praxis-News vom Dezember 2017, ASoK 2017, 473).

Der OGH ist ursprünglich davon ausgegangen, dass dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff „Unternehmen“ neben dem Dienstgeberbegriff im Sinne des § 35 ASVG keine besondere eigenständige Bedeutung zukommt (zB

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