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SWK 17, 10. Juni 2019, Seite 784

Aufgabe der Abgabestelle

Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen – anders als in einem Urlaub – in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2012/373, geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten. – (§ 98 Abs 2 BAO), (Abweisung)

( Ra 2018/13/0014; siehe Knechtl, BFGjournal 2019, 219)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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