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Aufgabe der Abgabestelle
Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen – anders als in einem Urlaub – in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2012/373, geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten. – (§ 98 Abs 2 BAO), (Abweisung)
( Ra 2018/13/0014; siehe Knechtl, BFGjournal 2019, 219)