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Anmerkung zu Beiser, Baurechte und Mindestbemessungsgrundlage
Wie Beiser in seinem Beitrag feststellt, ist das Baurecht ein vom belasteten Grundstück verschiedenes Grundstück iSd § 2 GrEStG. Was die Ermittlung des gemeinen Wertes eines Baurechts betrifft, so betont der VwGH in der besprochenen Entscheidung vom , Ra 2017/16/0005, dass diese eigenständig nach § 10 BewG 1955 vorzunehmen ist. Der gemeine Wert könne weder unter Anwendung des § 56 BewG 1955 S. 1423 noch in Höhe der gemäß § 15 BewG kapitalisierten Bauzinsverpflichtung bemessen werden.
Die Entscheidung ist zwar zur Rechtslage des GrEStG idF BGBl I 2014/36 (gültig von bis ) ergangen, es kommt ihr aber – wie Beiser meines Erachtens zu Recht annimmt – auch Bedeutung in der seit geltenden Fassung (BGBl I 2015/118 und BGBl I 2015/163) zu.
Beiser ist auch darin zu folgen, dass die Grundstückswertverordnung auf die Ermittlung des Grundstückswertes als Mindestbemessungsgrundlage nicht angewendet werden kann, weil sowohl die Pauschalwertmethode als auch die Durchschnittstabelle der Statistik Austria nur auf Grund und Boden und Gebäude ausgerichtet sind. Es bleibt folglich nur der gemeine Wert als Vergleichswert übrig. Beiser führt in der Folge dazu aus, dass bei einem marktkonform festgesetzten Bauzins der Kapitalwert gemäß § 15 BewG dem gemeinen Wert en...