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SWK 13-14, 10. Mai 2022, Seite 636

Empfängerbenennung bei Scheinrechnungen – erneuter Abspruch über die Wiederaufnahme

Entscheidung: Ra 2021/13/0114 (Zurückweisung der Parteirevision); Vorerkenntnis Ra 2015/13/0034.

Normen: § 162, 303 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein als Tapezierer tätiger Einzelunternehmer vergab Subaufträge an eine GmbH. Das Finanzamt stellte fest, dass diese GmbH die betreffenden Leistungen nicht erbracht habe und die diesbezüglichen Rechnungen nur zum Schein ausgestellt worden seien.

Die vom Einzelunternehmer als Betriebsausgaben geltend gemachten Leistungshonorare wurden nicht anerkannt.

Das BFG wies die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide (ESt) ab.

Rechtliche Beurteilung: Wenn zur Zulässigkeit ein Vorbringen zur Wiederaufnahme des Verfahrens erstattet wird, übersieht der Revisionswerber, dass das BFG eine darauf gerichtete Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom abgewiesen hat. Mit der damals dagegen erhobenen Revision wurde die Wiederaufnahme nicht bekämpft, die demnach rechtskräftig geworden ist.

Die jetzige Entscheidung des BFG über die Wiederaufnahme ist damit zwar rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) verstößt.

Doch könnte eine Aufhebung der nunmehrigen Entscheidung des BFG betref...

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