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Mantelkauf – Änderung der organisatorischen Struktur bei Hinzutreten eines neuen Geschäftsführers
Entscheidung: Ro 2019/13/0008 (Parteirevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Norm: § 8 Abs 4 Z 2 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Im Zuge der Außenprüfung bei einer GmbH wurde die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG angenommen. Die ursprünglich im Broker-Geschäft tätige GmbH habe ihre operative Tätigkeit eingestellt, es sei zu einer Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage gekommen, und ein neuer Geschäftsführer sei zu den vorhandenen zwei hinzugetreten, womit auch eine Änderung in der organisatorischen Struktur eingetreten sei.
Das BFG wies die Beschwerde der GmbH ab und führte – hinsichtlich der strittigen Frage der wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur – aus, eine bloß formale Beibehaltung einer Organstellung reiche nicht aus, um einen Mantelkauf abzuwenden, womit auch der Hinzutritt eines neuen Geschäftsführers schädlich sei.
Rechtliche Beurteilung: Zur Änderung der Gesellschafterstruktur: Die Anteile an der Revisionswerberin wurden unstrittig von der Muttergesellschaft zu 100 % an die Großmuttergesellschaft verkauft. Es ist daher eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur eingetreten; entgegen der ...