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SWK 13-14, 10. Mai 2022, Seite 578

VfGH erkennt Betriebsausgabenabzugsverbot für freiwillige Abfertigungen als gleichheitswidrig

§ 20 Abs 1 Z 8 EStG idF AbgÄG 2014 aufgehoben

Michael Grubmüller, Harald Winkler und Georg Bruckmüller

Im Bestreben, sogenannte „Golden Handshakes“ zwischen Arbeitgebern und – vorwiegend älteren – Angestellten in Führungspositionen weniger attraktiv zu machen, hat der Gesetzgeber seinerzeit den Betriebsausgabenabzug freiwilliger Abfertigungen mit Wirkung ab stark eingeschränkt. Damit sollten einerseits eine längere Beschäftigung älterer Arbeitnehmer erreicht und andererseits ein Beitrag zur Schließung der Lohnschere geleistet werden. Unglücklicherweise wollte der Gesetzgeber alle Formen „freiwilliger Abfertigungen“ von der Regelung erfasst wissen und pönalisierte damit explizit auch Sozialplanzahlungen. Letzteres hat der VfGH nun als gleichheitswidrig erkannt und § 20 Abs 1 Z 8 EStG als einschlägige Rechtsnorm mit Wirkung ab als verfassungswidrig aufgehoben.

1. Lohnsteuerliche Behandlung von beendigungskausalen Bezügen

1.1. Pauschalbesteuerung – Anwendung dem Grunde nach

„Sonstige Bezüge“, insbesondere freiwillige Abfertigungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Abs 6 EStG mit dem begünstigten Pauschalsteuersatz von 6 % zu versteuern. Diese Begünstigung gilt jedoch nur für Zeiträume, für die keine Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Mitar...

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