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SWK 26, 10. September 2020, Seite 1278

Rechtliches Schicksal von im Grundbuch eingetragenen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten

Dienen die jüngst ergangenen OGH-Entscheidungen als Orientierungshilfe?

Helmut Schmidt und Thomas Schwab

Der OGH hat in zwei Judikaten ( 1 Ob 173/19a; , 5 Ob 136/19i) ausgesprochen, dass die Verschmelzung nicht zum Erlöschen der im Grundbuch zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragenen höchstpersönlichen Gestaltungsrechte (konkret einem Wiederkaufsrecht gemäß § 1068 ABGB) führt, und löste sich dabei ausdrücklich vom Judikat des 5 Ob 106/95. Nach jüngster Judikatur des OGH (, 5 Ob 74/20y) gilt dieser Grundsatz auch für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB.

1. Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte

Gemäß § 1068 ff ABGB kann sich der Verkäufer einer unbeweglichen Sache das Recht einräumen lassen, die Sache wieder zurückzukaufen („Wiederkaufsrecht“). Das Wiederkaufsrecht kann im Falle eines Liegenschaftskaufs durch Eintragung in das Grundbuch quasi verdinglicht werden und wirkt dadurch gegen Dritte. Das Wiederkaufsrecht gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Der Verkäufer kann sein Recht weder auf seine Erben noch auf einen anderen übertragen.

Gemäß § 1072 ff ABGB kann sich der Käufer einer Sache verpflichten, wenn er diese Sache wieder verkaufen will, diese dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten („Vorkaufsrecht“). Durch Eintragung ins Grundbuch wirkt das Vorkaufsrecht wie ein din...

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