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SWK 26, 10. September 2020, Seite 1277

Ausdehnung der zweiten Kurzarbeitsphase bis 30. 9. 2020

Da die dritte Phase der Kurzarbeit (erst) mit beginnen wird, können Unternehmen, die vor dem den Kurzarbeitszeitraum von sechs Monaten bereits ausgeschöpft haben und weiterhin Kurzarbeit benötigen, den Kurzarbeitszeitraum durch ein Änderungsbegehren ausdehnen. Dazu ist die dafür abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung „Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung“ samt Änderungsbegehren über das eAMS-Konto hochzuladen. Diese Änderungsbegehren können auch rückwirkend gestellt werden, spätestens aber vor Einbringung der letzten Teilabrechnung bzw bis .

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