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SWK 26, 10. September 2020, Seite 1272

Gewerbsmäßige Tatbegehung und Günstigkeitsvergleich

Keine Anwendung der gewerbsmäßigen Tatbegehung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren

Christian Eberl und Michael Huber

Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom , RV/7300010/2020, klargestellt, dass im Rahmen des im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens anzustellenden Günstigkeitsvergleichs zwischen Tatzeitrecht und Entscheidungszeitrecht Letzterem der Vorrang zukommt und daher die zum Tatzeitrecht noch bestehende gewerbsmäßige Begehung iSd § 38 FinStrG (außer Kraft getreten mit BGBl I 2019/62) keine Anwendung (mehr) findet. Zukünftig erfolgt daher die Prüfung der gewerbsmäßigen Begehung in Altfällen nur mehr im Rahmen des Erschwerungsgrundes gemäß § 23 Abs 2 FinStrG.

1. Sachverhalt/Ausgangslage

Das BFG hatte ua zu entscheiden, ob hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen für den Zeitraum 2009 bis 2015 im Rahmen des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs zwischen Tatzeitrecht und Entscheidungszeitrecht die gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 38 FinStrG aF (die ab aufgehoben wurde) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bei sogenannten „Altfällen“ (noch) Anwendung findet.

Aufgrund der Zeiträume der Abgabenhinterziehungen waren in den Günstigkeitsvergleich einerseits mehrere Fassungen des § 38 FinStrG (Tatzeitrecht) miteinzubeziehen:

1.

BGBl I 2010/104 (ab bis ),

2.

BGBl I 2015/163 (ab bis ) und

3.

BGBl I 2019/62, mit dem § 38 FinStrG ab aufgehoben wurde.

Andererseits...

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