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Gewerbsmäßige Tatbegehung und Günstigkeitsvergleich
Keine Anwendung der gewerbsmäßigen Tatbegehung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom , RV/7300010/2020, klargestellt, dass im Rahmen des im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens anzustellenden Günstigkeitsvergleichs zwischen Tatzeitrecht und Entscheidungszeitrecht Letzterem der Vorrang zukommt und daher die zum Tatzeitrecht noch bestehende gewerbsmäßige Begehung iSd § 38 FinStrG (außer Kraft getreten mit BGBl I 2019/62) keine Anwendung (mehr) findet. Zukünftig erfolgt daher die Prüfung der gewerbsmäßigen Begehung in Altfällen nur mehr im Rahmen des Erschwerungsgrundes gemäß § 23 Abs 2 FinStrG.
1. Sachverhalt/Ausgangslage
Das BFG hatte ua zu entscheiden, ob hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen für den Zeitraum 2009 bis 2015 im Rahmen des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs zwischen Tatzeitrecht und Entscheidungszeitrecht die gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 38 FinStrG aF (die ab aufgehoben wurde) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bei sogenannten „Altfällen“ (noch) Anwendung findet.
Aufgrund der Zeiträume der Abgabenhinterziehungen waren in den Günstigkeitsvergleich einerseits mehrere Fassungen des § 38 FinStrG (Tatzeitrecht) miteinzubeziehen:
BGBl I 2010/104 (ab bis ),
BGBl I 2015/163 (ab bis ) und
BGBl I 2019/62, mit dem § 38 FinStrG ab aufgehoben wurde.
Andererseits...