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SWK 26, 10. September 2020, Seite 1267

Vorteile aus „Stock Options“ als ausländische sonstige Bezüge

Entscheidung: RV/7102020/2012, Revision zugelassen.

Norm: § 67 EStG.

Auslandsbezogene sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG sind ebenso wie inländische auf das Jahressechstel anzurechnen. Erst danach sind diese Bezüge von der Besteuerung in Österreich gemäß DBA freizustellen. Auslandsbezogene sonstige Bezüge sind hinsichtlich der Bemessungsgrundlage trotz der Steuerfreistellung nach DBA-Recht aufgrund einer echten Nettoentgeltvereinbarung hochgerechnet auf einen steuerlichen Bruttowert anzusetzen. Die Einkünfte nach § 67 EStG sind gem § 2 Abs 2 EStG zu ermitteln und in dieser Höhe bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einzubeziehen, konsumieren also in diesem Ausmaß das Jahressechstel.

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