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SWK 18, 25. Juni 2022, Seite 795

Keine Rechtswidrigkeit des (abgeleiteten) Gruppenmitgliedfeststellungsbescheides, wenn Gruppenfeststellungsbescheid nicht bekämpft wird

Entscheidung: Ro 2020/15/0014 (Zurückweisung der Amtsrevision).

Normen: § 9 KStG; § 252, 295 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Zwischen der G-GmbH (Großmutter, Gruppenträgerin), ihrer 100%igen Tochtergesellschaft M-GmbH (Mutter) und deren 100%igen Tochtergesellschaft T-GmbH (Tochter) bestand seit 2016 eine Unternehmensgruppe. Im Jahr 2017 brachte die M-GmbH ihre Anteile an der T-GmbH in die G-GmbH ein. Gleichzeitig übertrug die G-GmbH ihre Anteile an der M-GmbH an eine (gruppenfremde) Privatstiftung. Aufgrund dieser Vorgänge erachtete das Finanzamt die dreijährige Mindestfrist des § 9 Abs 10 KStG als nicht erfüllt und änderte den Gruppenfeststellungsbescheid 2016 ab, indem es feststellte, dass die Gruppe rückwirkend ab der Veranlagung 2016 beendet sei. S. 796 Zugleich wurden die Feststellungsbescheide 2016 für die Gruppenmitglieder M-GmbH und T-GmbH aufgehoben.

Das BFG gab der erhobenen Beschwerde gegen den Gruppenfeststellungsbescheid 2016 Folge und sprach aus, dass die Unternehmensgruppe zwischen der G-GmbH (als Gruppenträgerin) und der T‑GmbH weiterhin bestehe, während die M-GmbH ab dem Wirtschaftsjahr 2016 aus der Gruppe ausscheide. Zugleich hob das BFG den Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Festste...

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