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Kein strenges Aufwandsprinzip bei ausgezahlten Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG
Entscheidung: Ro 2020/15/0005 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 3 Abs 1 Z 16b, 26 Z 4 EStG; § 5 KommStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH hat an Dienstnehmer, die auf Dienstreisen Langstreckenflüge in der Nacht absolviert haben, pauschale Zahlungen – in kollektivvertraglich festgelegter Höhe – getätigt („Nächtigungspauschale“). Die Zahlungen wurden gemäß § 26 Z 4 lit e EStG bzw (subsidiär) gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG als nicht steuerbar bzw steuerfrei behandelt und nicht der Kommunalsteuer unterworfen. Der Magistrat verneinte die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen und setzte Kommunalsteuer entsprechend fest.
Das LVwG gab der Beschwerde teilweise Folge und behandelte die Nächtigungsgelder zu 12 % als kommunalsteuerpflichtig und zu 88 % als kommunalsteuerfrei. Es führte aus, der Begriff der Nächtigungsgelder habe in § 3 Abs 1 Z 16b EStG und § 26 Z 4 EStG dieselbe Bedeutung, womit das Aufwandsprinzip zu beachten sei.
Rechtliche Beurteilung: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2019/15/0163, bereits ausgesprochen hat, setzt auch die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG – ebenso wie § 26 Z 4 EStG – voraus, dass die von ihr erfassten Reiseaufwandsentschädigungen für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden und die Leistungen des Arbeitgebers sohin Ersat...