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SWK 18, 25. Juni 2022, Seite 794

Keine Teilwertabschreibung bei einer relativen Wertminderung von Eigentumswohnungen

Entscheidung: Ra 2020/15/0118 (Amtsrevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 6 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH errichtete eine Wohnanlage und veräußerte nach Fertigstellung alle bis auf zwei Eigentumswohnungen. Hinsichtlich dieser beiden – in der Folge vermieteten – Eigentumswohnungen wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von 15 % vorgenommen. Aufgrund des schlechten Lichteinfalls, der Lärmbelästigung der Straße und des Rauchfangs des Nachbargebäudes sei eine Veräußerung nur erschwert möglich. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung nicht an.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, es sei nachgewiesen worden, dass aufgrund der genannten Faktoren eine erhebliche und dauernde Entwertung eingetreten und damit der geringere Teilwert der Eigentumswohnungen ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.

Rechtliche Beurteilung: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Er hat somit die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dies muss sich auch auf die Umstände be...

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