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SWK 18, 25. Juni 2022, Seite 777

Anpassungsbedarf der Steuersätze bei Nettobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

Unzureichende Erfüllung der unionsrechtlichen Anforderungen nach KonStG 2020 und ÖkoStRefG 2022

Denise Schmaranzer

Der Progressionstarif gemäß § 33 Abs 1 EStG wurde jüngst durch das KonStG 2020 und das ÖkoStRefG 2022 reformiert. Unionsrechtlich ist es geboten, dass beschränkt Steuerpflichtige, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird, im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen, die dem Progressionstarif gemäß § 33 Abs 1 EStG unterliegen, nicht nachteiliger behandelt werden. Nachfolgend wird untersucht, ob den unionsrechtlichen Anforderungen nach den jüngsten Steuerreformen noch entsprochen wird.

1. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Gebietsfremde unterliegen mit bestimmten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG in Österreich. Die Steuer wird je nach Einkunftsart entweder durch Steuerabzug oder Veranlagung erhoben. Der Steuerabzug dient vor allem dazu, die Besteuerung von Gebietsfremden zu vereinfachen und den Steueranspruch sicherzustellen, indem der inländische Schuldner der Zahlung (Vergütungsschuldner) die Einkommensteuer des Empfängers erhebt und abführt. Die Steuererhebung durch Abzugsteuer kommt zB bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an einer Unterhaltu...

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