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SWK 10, 1. April 2017, Seite 560

Latente Steuern im Anhang nach dem RÄG 2014

Differenzierung nach Größenklassen

Gerald Moser

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) hat wesentliche Änderungen in der Ermittlung und den Ansatzwahlrechten gebracht. Nicht nur die bilanzielle Darstellung ist von der Reform betroffen, sondern auch die Anhangangaben, die nach Größenklassen zu differenzieren sind. Die AFRAC-Stellungnahme Nr 30 zum Thema „Latente Steuern im Jahresabschluss“ widmet sich ua diesem Thema.

1. Größenklassen als maßgebliches Kriterium für den Inhalt des Anhangs

Nicht nur die Aktivierungspflichten und Aktivierungswahlrechte bezüglich latenter Steuern knüpfen an die Größenklassen an, sondern in der Folge auch die im Anhang zu tätigenden Angaben. Unterschieden wird zwischen kleinen bzw mittelgroßen/großen Gesellschaften. Die Größenklassen knüpfen an die Definition in § 221 UGB an. Die Anhangangaben umfassen stets nur temporäre und quasi-temporäre Differenzen, Angaben zu permanenten Differenzen sind nicht erforderlich.

2. Blick nach Deutschland

In Deutschland muss die Angabe im Anhang nach § 285 Z 29 dHGB, auf welche Arten von Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und welche Steuersätze der Bewertung zugrunde liegen, bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften nicht ge...

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